Satzung

 

Satzung Hörsinger Karnevalverein e.V.


 

§ 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: „Hörsinger Karnevalverein e.V.“ Die Karnevalsfarben sind Blau-Gelb. Der Karnevalsruf lautet: „Hössig man tau“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 39356 Hörsingen.


 

§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein mit Sitz in 39356 Hörsingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege von Kultur, Kinder-und Jugendarbeit in der Gemeinde Hörsingen. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Karnevalsveranstaltungen und die Mitwirkung bei der Gestaltung des kulturellen Lebens in der Gemeinde. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Veranstaltungen für Kinder werden kostenlos durchgeführt.


 

§ 3 Mittel des Vereins (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2


 

§ 4 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hörsingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu dieser Hauptversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes eingeladen werden. (3) Die Versammlung wird beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt innerhalb eines Monats die Einberufung einer zweiten Hauptversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. (4) Zur Auflösung ist die Mehrheit von mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder erforderlich.


 

§ 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt bzw. durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Das Ausscheiden des Mitglieds erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand des Vereins und wird wirksam nur zum Schluss eines Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Ein Mitglied kann, nach ausreichender Gelegenheit zur Rechtfertigung, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder sein Ansehen empfindlich schädigt.


 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie Ehrenämter zu übernehmen. Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins, ausgenommen Vorstandssitzungen. (2) Ehrenmitglieder können nur dann vom Vorstand dazu ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Hörsinger Karnevalverein e.V. erworben haben und wenn zusätzlich eine Mitgliedschaft über einen Zeitraum von 30 Jahren besteht und/ oder 11 Jahre im Vorstand mitgewirkt wurde. Ehrenmitglieder erhalten einen Orden und 2 Freikarten für die jeweils erste Prunksitzung der Session. (3) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 3


 

§ 7 Organe des Vereins (1) Vorstand Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. 1. Vorsitzender/Vorsitzende 2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) 3. Schatzmeister/in und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Die Verteilung der einzelnen Funktionen auf die gewählten Vorstandsmitglieder wird durch den Vorstand in einer konstituierenden Sitzung festgelegt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, vertreten. Der/die Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden im Protokoll festgehalten. Für die Ausführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich. Der Schriftführer und der Schatzmeister verwalten ihr Amt in eigener Verantwortung, jedoch unter Aufsicht des gesamten Vorstandes. Zahlungen darf der Schatzmeister nur auf Anordnung des/der Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden leisten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Wahl im Amt. 4 (2) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Es findet im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, in der vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht über die geleistete Vereinsarbeit vorgebracht wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand öffentlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 (zehn) Tagen einberufen. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Verhandlungspunkte aufweisen: a) Geschäftsbericht des Vorstandes b) Kassenbericht Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Über den Ablauf der Versammlungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


 

§ 8 Kassen - und Rechnungsprüfung In der Mitgliederversammlung sind für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zu bestimmen. Sie haben die Aufgabe, vor jeder Jahreshauptversammlung den vom Schatzmeister abgeschlossenen Kassenbericht und die dazugehörigen Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu geben. Dieser kann mündlich erfolgen. Rechnungen und Quittungen müssen spätestens 14 Tage nach der letzten Veranstaltung dem Vorstand vorgelegt werden.


 

§ 9 Satzungsänderung Satzungsänderungen finden nur in der Jahreshauptversammlung statt. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Hörsingen, 05.05.2012 5 Beitragsordnung des HÖRSINGER KARNEVALVEREINS e.V. (gemäß § 6 der Vereinssatzung) 1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung aller Art von Beiträgen (gemäß § 6.3 der Satzung) an den Verein. 2. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. 3. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt: • Erwachsene 20,00 €, Minderjährige bis einschließlich 17 Jahren 12,00€ ab dem 01.01.2024 Personen ab 16 Jahren 40,00 € • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre 20,00€ 4. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig. 5. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli ist der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 6. Der Vereinsaustritt ist nur entspr. § 5.2 der Satzung zum 31.12. möglich.